Am Dienstag beschloss der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass das Kopftuch oder andere religiöse Zeichen am Arbeitsplatz verboten werden können. Voraussetzung für solch ein Verbot ist aber eine allgemeine Regel, dass das Unternehmen Diskriminierungsfrei durchsetzt; auf Wunsch einiger Kunden würden nicht dafür ausreichen.
In dem Beschluss ging es um zwei Fälle in Belgien und Frankreich, wobei zwei Frauen aufgrund ihres Kopftuchs entlassen wurden.
Drei Jahre lang arbeitete Samira A. als Rezeptionistin in einem belgischen Sicherheitsunternehmen. Im April 2006 kündigte sie an, sie werde ihr Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen, statt wie bisher nur in der Freizeit. Das widersprach aber der internen Arbeitsordnung: „Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeden Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen", stand dort. Wenig später wurde A. mit einer Abfindung entlassen - und zog vor Gericht.
Asma B. arbeitete seit Juli 2008 als Software-Designerin bei einem französischen Unternehmen. Kaum ein Jahr später verlor sie den Job. Der Grund: Ein Kunde in Toulouse hatte sich beklagt, weil B. dort mit Kopftuch arbeitete. Das Unternehmen bat darum, dass es „nächstes Mal keinen Schleier" geben möge. B. bestand im Gespräch mit ihrem Arbeitgeber aber auf dem Tragen des Kopftuchs. Es kam zur Entlassung und B. klagte wegen Diskriminierung.
Wie ist die Rechtslage in Deutschland?
„Frauen dürfen am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen", sagt die Anwältin Doris-Maria Schuster, die in derartigen Fällen mehrmals Arbeitgeber beraten hat. Aber generelle Verbote, die auch solche Symbole treffen können, sind möglich. Gründe könnten etwa die Sicherheit am Arbeitsplatz, eine Störung des Betriebsfriedens oder eine drohende Geschäftsschädigung durch nachweisbare Beschwerden von Kunden sein.
Viele Streitfälle in Deutschland drehten sich bisher allerdings um öffentliche oder religiöse Arbeitgeber, die nicht in jeder Hinsicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen gleichzusetzen sind.