Im Streit zwischen einer Drogeriemarktkette und einer Kopftuch tragenden Mitarbeiterin will das Gericht eine gütliche Einigung erreichen. Das Arbeitsgericht Heidelberg verwies das Verfahren an eine Schlichtungsstelle.
Erwartet worden war eigentlich, dass der Richter eine Entscheidung darüber trifft, ob die 32-jährige Muslimin das Kopftuch als religiöses Symbol am Arbeitsplatz tragen darf. Stattdessen schlug er den Parteien vor, ohne Beteiligung der Öffentlichkeit eine Einigung zu erarbeiten. Eine Möglichkeit in dem sogenannten Güterichterverfahren könnte auch die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein.
Die Klägerin bot als Kompromiss an, das Tuch den Betriebsfarben anzupassen. Das lehnte der Anwalt des Drogeriemarktes Müller jedoch ab. Die Betriebsordnung erlaube keine Kopfbedeckungen im Kundenkontakt, sagte er.
Die Frau befindet sich derzeit in unbezahltem Urlaub. Sie hatte bei dem Unternehmen von 2001 bis 2013 ohne Kopftuch gearbeitet und war dann in Elternzeit gegangen. Als sie 2016 wiederkam, erschien sie mit Hidschab, einer von Musliminnen getragenen Kopfbedeckung. Das gefiel ihrem Arbeitgeber nicht.
«Der Arbeitsplatz ist kein Ort, um Glauben zu praktizieren», sagte Unternehmensanwalt Marcus Mayer in der Verhandlung. Klaus Seitz als Jurist der Verkäuferin konterte, seine Mandantin wolle weder islamisieren, noch den Koran verkaufen, noch fordere sie einen Gebetsraum. Die Frau habe 2015 eine Gesundheitskrise überstanden und trage seitdem aus «Dankbarkeit für ihre Rettung» das Kopftuch. «Der Anspruch dazu ergibt sich aus der Religions- und Bekenntnisfreiheit im Grundgesetz. Eine pluralistische Gesellschaft muss das ertragen.»