Europarat: Deutschland erfasst Hassverbrechen nur mangelhaft

AFP
STRASSBURG
Veröffentlicht 28.02.2017 00:00
Aktualisiert 28.02.2017 16:26
DPA

Der Europarat hat Deutschland Mängel bei der statistischen Erfassung von Hassverbrechen bescheinigt. Die deutsche Polizei stütze sich bei der Registrierung auf eine "übertrieben restriktive Definition von Hassverbrechen", heißt es in einem am Dienstag vorgelegten Bericht der Anti-Rassismus-Kommission des Europarats (ECRI) in Straßburg.

Deswegen sei es "nicht verwunderlich", dass es in Deutschland immer wieder "beträchtliche Unterschiede" zwischen der behördlichen Zählung von Hassverbrechen und den von zivilgesellschaftlichen Organisationen vorgelegten Zahlen gebe, heißt es in dem Bericht.

In der Regel fallen die von deutschen Behörden genannten Zahlen etwa zu fremdenfeindlichen Taten deutlich niedriger aus. Unter Hassverbrechen werden Taten verstanden, bei denen etwa die Hautfarbe, Religion, sexuelle Orientierung oder Herkunft des Opfers eine Rolle bei der Motivation des Täters spielen.

Die ECRI-Experten empfehlen Deutschland eine sehr breite Auslegung bei der Erfassung von Hassverbrechen: Demnach soll eine Tat bereits dann als Hassverbrechen registriert werden, wenn sie vom Opfer als Hassverbrechen empfunden wird.

In der bisherigen polizeilichen Praxis in Deutschland steht hingegen nicht das Empfinden des Opfers, sondern die Motivation des Täters im Mittelpunkt: Eine Tat wird dann als Hassverbrechen registriert, wenn der Täter etwa aus fremdenfeindlichen, homophoben oder transphoben Beweggründen handelt.

Die Verfasser des Berichts bemängeln außerdem, dass die deutschen Justizbehörden die zur Verhandlung gebrachten Hassverbrechen nicht statistisch aufschlüsseln. Es sei nicht möglich, die Zahl von Anklagen und Verurteilungen bei rassistisch, homophob oder transphob motivierten Taten zu benennen.

Positiv heben die Anti-Rassismus-Experten hervor, dass deutsche Gerichte inzwischen "rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende" Beweggründe des Täters strafverschärfend berücksichtigen können. Das deutsche Strafgesetzbuch war 2015 in diesem Sinne ergänzt worden.

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