Kabinett beschließt Impfpflicht gegen Masern

AFP
BERLIN
Veröffentlicht 17.07.2019 12:37
Aktualisiert 18.07.2019 09:36
DPA

Ab März kommenden Jahres wird in Deutschland eine weitreichende Impfpflicht gegen Masern gelten: Das Bundeskabinett billigte am Mittwoch den Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), demzufolge die Pflicht zur Impfung vor allem in Kitas und Schulen gelten soll. Für bereits aufgenommene Kinder sollen ärztliche Nachweise bis 31. Juli 2020 vorgelegt werden müssen. Das gilt auch für Erzieher und Lehrer.

"Wir wollen möglichst alle Kinder vor einer Masernansteckung bewahren", erklärte Spahn. "Denn Masern sind in höchstem Maße ansteckend und können einen sehr bösen, teils tödlichen Verlauf nehmen."

Bei Impfverweigerern drohen ein Ausschluss vom Kita-Besuch und Bußgelder von bis zu 2500 Euro bei Schulkindern - wegen der Schulpflicht kann hier kein Ausschluss angeordnet werden. Eine Impfpflicht soll es auch in Flüchtlingsunterkünften sowie für Tagesmütter geben.

Das Bundeskabinett machte zudem den Weg für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken frei. Darin wird geregelt, dass gesetzliche Versicherte verschreibungspflichtige Medikamente immer zu gleichen Preisen bekommen - egal, ob sie sich die Medikamente in der Apotheke um die Ecke besorgen oder im Internet bestellen. Gegen diesen Entwurf gibt es rechtliche Bedenken, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) das bisherige deutsche Rabattverbot 2016 gekippt hatte.

Das Gesetz sieht auch eine bessere Vergütung von Nacht- und Notdiensten der Apotheker vor. Außerdem soll ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen von regionalen Modellvorhaben Erwachsene gegen Grippe zu impfen.

Auch das dritte vom Kabinett gebilligte Gesetz ist für die Versicherten von Belang: Es sieht vor, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) unabhängiger von den Kassen wird. Er soll künftig als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter dem Namen Medizinischer Dienst (MD) fungiert. Damit soll der Kritik Rechnung getragen werden, der MDK agiere nicht wirklich unabhängig.

Der MDK prüft zum Beispiel Anträge von Versicherten für bestimmte Leistungen und erstellt Gutachten. Er ist auch für die Einstufung von Pflegebedürftigen in die verschiedenen Pflegegrade zuständig.

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